
NRW, 18.08.2011 09:23 Uhr
Das Internet hat vieles transparenter gemacht. Verbraucher können Hersteller und Anbieter, Service und Preise besser vergleichen als jemals zuvor. Mit den Auswirkungen haben Einzelhandel und regionales Gewerbe in vielen Gegenden zu kämpfen. Denn viele Kunden kaufen nicht mehr vor Ort, sondern preisgünstig im Internet. Seit dem Aufkommen der Versandapotheken kämpft manch niedergelassener Apotheker um seine Kunden und versucht sie mit Rabatten und Gutscheinen in sein Geschäft zu locken.
Egal ob der Standort des Verbrauchers beim Bestellen in der Versandapotheke Berlin oder Hamburg, Belgien oder Frankreich ist – hier sind die Preise immer gleich niedrig. Viele Verbraucher schätzen die bequemen Vergleichsmöglichkeiten, die das Internet bietet und ersparen sich die anstrengende Tour von Apotheke zu Apotheke. Verstärkt wird der Trend durch die straffere Kostenkalkulation der Online-Apotheken, die ihre Produkte oft zu wesentlich attraktiveren Preisen anbieten können als der Pharmazeut in der Heimatstadt.
Versandapotheke Berlin oder Bonustaler vor Ort?
Die niedergelassenen Apotheker wiederum reagieren auf diesen Trend zur Online-Bestellung und versuchen ihre Kunden durch Aktionen, Gutscheine und Rabatte an sich zu binden. So bieten einzelne Apotheken im gesamten Bundesgebiet ihren Kunden beim Einkauf sogenannte Bonustaler oder Gutscheine, deren Wert sich nach dem des getätigten Einkaufs bemisst. Tatsächlich schätzen insbesondere regelmäßige, treue Kunden der Apotheke um die Ecke diesen Service. Doch der Haken an diesen cleveren und für die Kunden verlockenden Ideen ist, dass der Gesetzgeber Rabatte für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbietet. Und so musste das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sich vor Kurzem mit der Thematik befassen. Das Gericht entschied in mehreren Eilbeschlüssen, dass Boni und Rabatte in geringer Höhe zulässig seien. Boni in Form sogenannter "Apothekentaler" mit einem geringen Wert von etwa 50 Cent wurden von den Richtern erlaubt, Rabatte und Boni in Höhe von 1,50 Euro und mehr hingegen kämen sogenannten "Barrabatten" gleich, die vom Gesetz verboten sind.
Gutscheine und Rabatte beim Apotheker
Sogar der Bundesgerichtshof musste sich im letzten Jahr mit der Problematik befassen. Allerdings ließen die Bundesrichter die Frage nach der akzeptablen Höhe von Barrabatten und Boni offen. Das auslegbare Urteil führte dazu, dass in den vergangenen Monaten noch mehr regionale Apothekenfilialen mit entsprechenden Modellen wie Stempelkärtchen und Talern, Gutscheinen und Wertmarken um neue und alte Kunden warben. Diese Maßnahmen kollidieren aber mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente. Denn durch entsprechende Rabatte und Rückzahlungen an die Kunden hebeln die Apotheker dieses Gesetz aus, was den Fall wiederum vor den Bundesgerichtshof brachte.
Den Kunden können die juristischen Debatten herzlich egal sein. Sie haben die freie Wahl zwischen der Versandapotheke Berlin, Hamburg oder Frankfurt oder dem freundlichen Apotheker um die Ecke, der ihnen ein paar Bonustaler in die Hand drückt.
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