NRW, 11.12.2007 18:24 Uhr (ddp)
Bamberg. GmbH-Geschäftsführer können bei der
Krankentagegeldversicherung nur das als Einkommen versichern, was die
GmbH wirtschaftlich auch als Einkommen zulässt. Es kommt dabei nach
einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (AZ: 1 U 85/07) nicht
darauf an, welches Gehalt sich der Geschäftsführer selbst zahlt, denn
das kann er durch einen Vertrag mit sich selbst weitestgehend selbst
bestimmen.
Da die GmbH-Geschäftsführertätigkeit nach Meinung der
Richter einer selbstständigen Tätigkeit vergleichbar ist, geht es vor allem um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH. Nur wenn das gezahlte Gehalt mit der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der GmbH auch tatsächlich vereinbar ist, kann es Grundlage für die Berechnung des Krankentagegelds sein.
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