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Energieausweis für Gebäude

NRW, 02.01.2008 07:08 Uhr

Am 1. Oktober 2007 ist die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung 2007 in Kraft getreten. Zu den Neue­rungen zählt unter anderem die Einfüh­rung von Ener­gie­aus­weisen im Gebäu­de­be­stand.

Ziel des Energieausweises ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen.

Dokument ist zehn Jahre gültig

Das zehn Jahre gültige Dokument muss vom Gebäudeeigentümer in Zukunft immer dann vorgelegt werden, wenn ein Haus oder der Teil eines Gebäudes verkauft oder neu vermietet, bzw. verpachtet oder verleast wird. Mit Hilfe eines Bandtacho-Labels wird das jeweilige Gebäude mit verschiedenen Gebäudestandards verglichen. Sofern sinnvoll erhält der Gebäudeeigentümer vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste, fachliche Sanierungsempfehlungen.

Bei Nichtwohngebäuden geht neben der Gebäudehülle und der Heizungsanlage auch die Effizienz von Klimatisierung und Beleuchtung in den Vergleich ein. Für Nichtwohngebäude mit mehr als 1000 Quadratmeter Nutzfläche, in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen aufgesucht werden, sind grundsätzlich Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat hier den Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Verschiedene Fristen

Für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 müssen Energieausweise ab dem 1.7.2008 und für später errichtete Wohngebäude ab dem 1.1.2009 im Zusammenhang mit einer Neuvermietung oder einem Verkauf zugänglich gemacht werden. Für Nichtwohngebäude ist der 1.7. 2009 der Stichtag.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?

Beim Bedarfsausweis wird auf Grundlage der energetischen Qualität von Gebäudehülle und haustechnischen Anlagen mit Hilfe standardisierter Randbedingungen nach technischen Regeln der Energiebedarf des Gebäudes ermittelt. Beim Verbrauchsausweis erfolgt die Einordnung des Gebäudes mit Hilfe eines Energieverbrauchkennwertes, der aus dem Energieverbrauch von drei aufeinanderfolgenden Jahren für die Beheizung und die zentrale Warmwasserbereitung (bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Beleuchtung und Klimatisierung) ermittelt wird. Hierbei werden auch das Klima und längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt.
Die Eigentümer der meisten Gebäude haben die Wahlfreiheit zwischen einem „Bedarfs-“ und einem „Verbrauchsausweis“. Beim Neubau sind grundsätzlich- und bei älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten nach einer Übergangsfrist nur Bedarfsausweise zulässig.

 

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