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Energieausweis: Was in ihm stecken muss - Einmaleins der Ausweiskunde

NRW, 07.06.2008 14:01 Uhr

Für Oldies unter den Wohn­ge­bäuden naht die Pflicht: Werden bis 1965 fertig gestellte Häuser oder Wohnungen ab 1. Juli 2008 verkauft oder neu vermietet, muss der Ener­gie­aus­weis vorge­legt werden. Steck­brief­artig infor­miert das Doku­ment über den Ener­gie­stan­dard eines Gebäudes, damit Miet-und Kauf­in­ter­es­senten es von nun an leichter haben, sich über den Heiz­ener­gie­be­darf des neuen Domi­zils zu orien­tieren. „Ori­en­tie­rung ist aber auch in Sachen Ener­gie­aus­weis selbst ange­sagt“, weiß die Verbrau­cher­zen­trale NRW, „nur wer das kleine Einmal­eins der Ausweis­kunde beherrscht, kann auf ein quali­fi­ziertes und aner­kanntes Doku­ment bauen.“

Weil Eigentümer beziehungsweise Vermieter einer Immobilie unter Umständen gegenüber dem Käufer oder Mieter für fal¬sche Angaben haften, gibt die Verbraucherzentrale NRW – im Rahmen ihres Projektes „Mein Haus spart“ – kurz und bündig die wichtigsten Anforderungen an einen gültigen Energieausweis an die Hand:

• Vollständigkeit: Ob Bedarfs- oder Verbrauchsausweis – ein vollständiger Energieausweis enthält vier Seiten plus einen Empfehlungskatalog. Der Aussteller muss das Dokument mit seinem Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung versehen und unterschreiben – wobei eine Nachbildung der Unterschrift zulässig ist.

• Vorgeschriebene Datenabfrage: Es gibt eine Reihe von Angaben, die bei der Ausstellung eines Energieausweises zwingend abgefragt werden müssen. Gebäudetyp und Adresse des Gebäudes, Baujahr von Gebäude und Heizung, die Anzahl der Wohnungen und die Gesamtwohnfläche gehören beispielsweise dazu. Aber auch die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre, die Abrechnungszeiträume sowie längere Leerstände sind zu erfragen. Ob der Keller beheizt, das Gebäude auch gekühlt wird oder der Energieverbrauch für Warmwasser ebenfalls in den Verbrauchsdaten enthalten ist, steht ebenfalls im verpflichtenden Fragenkatalog.

 
• Daten-Check: Aussteller sollten um eine Übersicht gebeten werden, welche Angaben zum Gebäude bei der Erstellung des Ausweises berücksichtigt und welche weiteren Daten berechnet beziehungsweise verwendet worden sind. Nach Erhalt sollte zudem überprüft werden, ob die Daten entsprechend den eigenen Angaben richtig eingetragen wurden. Seriöse Aussteller geben auch ihre Berechtigung als Aussteller und die Nummer ihrer Haftpflichtversicherung bekannt.

• Modernisierungsempfehlungen: Zum Energieausweis gehören auch Modernisierungsempfehlungen. Dafür muss der Aussteller in Erfahrung bringen, ob und wann in der Vergangenheit bereits energiewirksam modernisiert worden ist, zum Beispiel Wärmedämmung oder der Austausch der Fenster oder der Verglasung. Gedämmte Heizleitungen, der Einbau von Thermostatventilen oder einer Solar- oder Lüftungsanlage zählen ebenfalls zum Sanierungsprogramm.

• Plausibilitätskontrolle: Aussteller von Energieausweisen sind gesetzlich verpflichtet zu überprüfen, ob die Angaben des Gebäudeeigentümers plausibel sind oder ob sich bei der Datenübermittlung vielleicht ein Fehler eingeschlichen hat.

Was Eigentümer und Mieter wissen müssen, ist auch nachzulesen im handlichen Pocket-Ratgeber „Der Energieausweis“. Das Buch für 4,90 Euro – plus 2 Euro für Porto und Versand – sowie weitere Informationen gibt es in allen Beratungs¬stellen der Verbraucherzentrale NRW.

Oder unter www.vz-nrw.de/energieberatung.

 

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